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Für die Warenbestellung zum Wochenende erhält Obsthändler O von Großhändler G jeden Mittwoch per E-Mail eine Liste mit dem lieferbaren Sortiment und den jeweiligen Preisen. In der Liste sind unter anderem Bananen bester Qualität zum Kilopreis von 1,50 € aufgeführt. Zum gleichen Preis bietet G auch Orangen an. O entscheidet sich für die Bestellung von 200 kg Bananen. Im elektronischen Bestellformular klickt O aber versehentlich auf den Button für 200kg Orangen und versendet die Bestellung an G. G antwortet: „Bestätige Bestellung von 200 kg Orangen zum Preis von 1,50 €/kg, Lieferung am Freitag“. Als O seinen Fehler bemerkt, schreibt er sofort an G: „Versehentlich 200 kg Orangen statt Bananen geordert. Bestellung daher bitte stornieren.“


Prüfen und begründen Sie unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften:
a) Kann G von O Abnahme und Bezahlung von 200 kg Orangen zum Preis von 1,50 € verlangen?


b) Kann G von O für die bereits verpackten und versendeten 200 kg Orangen, Ersatz der dadurch entstandenen Kosten verlangen

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a) G kann von O Abnahme und Bezahlung von 200 kg Orangen zum Preis von 1,50 € verlangen, da O ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags abgegeben hat und G dieses Angebot angenommen hat. Gemäß § 145 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Das Angebot von O bestand in der versehentlichen Bestellung von 200 kg Orangen zum Preis von 1,50 € pro Kilogramm. G hat das Angebot durch die Bestätigung der Bestellung angenommen.

b) Wenn die Ware bereits verpackt und versendet wurde, kann G von O Ersatz der dadurch entstandenen Kosten verlangen. Gemäß § 280 Abs. 1 BGB kann derjenige, der eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt, zum Schadensersatz verpflichtet sein. Durch die Stornierung der Bestellung hat O seine vertragliche Pflicht zur Abnahme der Orangen verletzt. G hat die Orangen bereits verpackt und versendet und dadurch Kosten verursacht, die er von O ersetzt haben möchte. Jedoch ist zu beachten, dass G eine Pflicht zur Schadensminderung hat und die Orangen anderweitig verkaufen oder anderweitig verwenden sollte, um die entstandenen Kosten zu minimieren.

- Antwort erstellt via ChatGPT -

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Schau mal nach § 119 und § 122 BGB.

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