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Ich habe hier eine typische Klausuraufgabe bzgl. der Ertragssteuern. Bin mir nicht ganz sicher wie die Aufgabe zu lösen ist, daher frage ich hier um Rat. Das ist die Aufgabe:

Die Clown-AG hat Sitz und Geschäftsleitung in Dresden (Hebesatz 450%). Ihr vorläufiger handelsrechtlicher Jahresüberschuss beträgt zum 31.12.2020 80.000 EUR.

In der Gewinnermittlung sind folgende Vorgänge erfasst:

- Die 100%ige Tochtergesellschaft (Lach-GmbH) hat 20.000 EUR brutto an die Clown-AG ausgeschüttet.
- Für die Erweiterung einer Betriebsstätte hat die Clown-AG 4.000 EUR steuerfreie Investitionszulage erhalten.
- Wegen der Verletzung einer Auflage für den Umgang mit Lachgas zahlt die Clown-AG eine Geldbuße in Höhe von 3.000 EUR, die als Aufwand berücksichtigt wurde.
- In der Gewinnermittlung wurden 8.000 EUR Körperschaftsteuer, 440 EUR Solidaritätszuschlagsvorauszahlung und 9.000 EUR Gewerbesteuervorauszahlung für 2020 als Aufwand berücksichtigt.
- Die Aufsichtsratsvergütung in Höhe von 10.000 EUR wurde ebenfalls als Aufwand berücksichtigt.
- Am 30.07.2020 hat die Clown-AG an den Mehrheits-Aktionär Leo Lustig ein Auto zum Preis von 20.000 EUR verkauft, welches sie wenige Tage zuvor zum Kaufpreis von 50.000 EUR erworben hat. Von einem fremden Dritten hätte Sie dies als Kaufpreis verlangt.

1. Ermitteln Sie das zu versteuernde Einkommen sowie den Gewerbeertrag der AG.

Bin momentan so verfahren:

HR Jahresüberschuss80000
Ausschüttung Tochtergesellschaft-19000
5% §8bV KStG) (Ausschüttung Tochtergesllschaft+1000
Steuerfreie Investitionszulagen-4000
Geldbuße+3000
Vorauszahlungen+8000+440+9000
Aufsichtsratvergütung+10000


So, ob und wie das mit dem Auto relevant ist weiß ich nicht. Es gibt dann aber noch eine Teilaufgabe dazu:

4. Welche steuerlichen Konsequenzen hat der Autokauf vom 30.7.2020 für Leo Lustig. Er nutzt
das Kfz privat.

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Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und des Gewerbeertrags

Um das zu versteuernde Einkommen und den Gewerbeertrag der Clown-AG zu ermitteln, müssen wir verschiedene Anpassungen am handelsrechtlichen Jahresüberschuss vornehmen. Diese Anpassungen resultieren aus den spezifischen steuerrechtlichen Vorschriften sowie den Besonderheiten des Gewerbesteuerrechts.

Ausgangspunkt: HR Jahresüberschuss

\(80.000 \, \text{EUR}\)

Ausschüttung Tochtergesellschaft

Die erhaltenen Dividenden \(20.000 \, \text{EUR}\) sind unter dem Halbeinkünfteverfahren (§ 8b Abs. 1 KStG) grundsätzlich steuerfrei. Allerdings sind 5% dieser Dividenden als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 8b Abs. 5 KStG zu behandeln, daher \(+1.000 \, \text{EUR}\)

Steuerfreie Investitionszulagen

Steuerfreie Investitionszulagen \(4.000 \, \text{EUR}\) müssen dem Jahresüberschuss wieder hinzugerechnet werden, da sie das Einkommen nicht mindern dürfen.

Geldbuße

Die Geldbuße \(3.000 \, \text{EUR}\) ist steuerrechtlich nicht abzugsfähig und muss daher dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden.

Vorauszahlungen

Die Vorauszahlungen auf Körperschaftsteuer (\(8.000 \, \text{EUR}\)), Solidaritätszuschlag (\(440 \, \text{EUR}\)) und Gewerbesteuervorauszahlung (\(9.000 \, \text{EUR}\)) sind ebenfalls hinzuzurechnen, da sie das steuerliche Ergebnis nicht mindern dürfen.

Aufsichtsratsvergütung

Aufsichtsratsvergütungen (\(10.000 \, \text{EUR}\)) sind zur Hälfte nicht abzugsfähig gemäß § 10 Nr. 4 KStG. Daher müssen \(5.000 \, \text{EUR}\) hinzugerechnet werden.

Autokauf und Weiterverkauf

Der Verlust aus dem Verkauf des Autos an den Mehrheitsaktionär (\(30.000 \, \text{EUR}\) Verlust, da das Auto für \(50.000 \, \text{EUR}\) gekauft und für \(20.000 \, \text{EUR}\) verkauft wurde) ist steuerrechtlich relevant. Dieser Vorgang zwischen nahestehenden Personen wird steuerlich anders bewertet, da ein Verkauf zu einem fremdüblichen Preis \(50.000 \, \text{EUR}\) erfolgt wäre. Es handelt sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), die den Gewinn nicht gemindert hat und somit nicht hinzugerechnet werden muss, aber die steuerlichen Grundlagen ändert.

Berechnung:

- HR Jahresüberschuss: \(80.000 \, \text{EUR}\)
- Anpassungen:
- Ausschüttung Tochtergesellschaft: \(+1.000 \, \text{EUR}\) (5% nicht abzugsfähige Betriebsausgaben)
- Steuerfreie Investitionszulagen: \(+4.000 \, \text{EUR}\)
- Geldbuße: \(+3.000 \, \text{EUR}\)
- Vorauszahlungen: \(+8.000 + 440 + 9.000 = +17.440 \, \text{EUR}\)
- Aufsichtsratsvergütung: \(+5.000 \, \text{EUR}\)

Es scheint jedoch, dass die Berechnung in deinem Ansatz einige Fehler oder Missverständnisse enthält, insbesondere was die Ausschüttung der Tochtergesellschaft und die Investitionszulagen betrifft. Auch der Verlust aus dem Autoverkauf wurde nicht explizit als verdeckte Gewinnausschüttung identifiziert, obwohl er in der steuerlichen Bewertung berücksichtigt werden muss.

Zu versteuerndes Einkommen und Gewerbeertrag:

Um das korrekte zu versteuernde Einkommen und den Gewerbeertrag zu berechnen, musst du die Gesamtsumme aus den Anpassungen zum HR Jahresüberschuss addieren. Für den genauen Gewerbeertrag müssten eventuell noch weitere gewerbesteuerspezifische Hinzurechnungen und Kürzungen vorgenommen werden, die in der Aufgabe nicht angegeben sind (wie z.B. Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG).

Steuerliche Konsequenzen des Autokaufs für Leo Lustig

Da es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt, hat Leo Lustig steuerliche Konsequenzen zu tragen. Der Vorteil aus dem verbilligten Kauf (\(30.000 \, \text{EUR}\) Differenz zum marktüblichen Preis) stellt für ihn einen geldwerten Vorteil dar, der als Einkommen aus Kapitalvermögen zu versteuern sein könnte. Die exakte steuerliche Behandlung hängt von weiteren Details ab, die in der Aufgabenstellung nicht gegeben sind.

Diese Erklärung setzt grundlegendes Verständnis des deutschen Steuerrechts voraus. In einem realen Szenario oder bei detaillierteren Fragen sollte unbedingt ein Steuerberater oder ein entsprechend ausgebildeter Fachmann zu Rate gezogen werden.
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