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Kurt Knösel (K) kauft für seine Bio-Lebensmittelmärkte regelmäßig Obst und Gemüse beim Landwirt Leo Listig (L) zu den jeweiligen von L übersandten Tagespreisen. Seinem Angestellten Arno (A) hat K den Auftrag erteilt, die erforderlichen Liefermengen an Obst und Gemüse zu ermitteln, Preisvergleiche anzustellen und Bestellungen aufzugeben. Dementsprechend trägt A die Bestellungen in die mit Briefkopf des K versehenen Bestelllisten ein, unterzeichnet sie mit seinem Namen und dem Zusatz „in Vertretung“ und übersendet sie dem L oder einem anderen Vertragspartner. Eines Tages trägt A in eine Bestellliste die Lieferung von 20 kg Rinderfilet ein, gibt seine Wohnadresse als Lieferanschrift an und versendet sie an L. L liefert wie beauftragt das Rinderfilet an die Adresse des A aus. A verbraucht das Fleisch für seine privaten Zwecke. L setzt die Lieferung mit dem gültigen Tagespreis von 28,–€/kg auf die Rechnung von K. K weigert sich zu zahlen.
Prüfen und begründen Sie unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften:


a) Kann L von K Zahlung des Kaufpreises für die Lieferung von 20kg Rinderfilet verlangen?

b) Was kann L von A verlangen?

von

a) Nein, L kann von K keine Zahlung des Kaufpreises für die Lieferung von 20 kg Rinderfilet verlangen, da A ohne Befugnis gehandelt hat. A hatte lediglich den Auftrag, Obst und Gemüse zu bestellen, nicht jedoch Fleisch. Der Vertrag zwischen K und L bezog sich nur auf den Kauf von Obst und Gemüse, daher ist der Kaufvertrag über das Rinderfilet nichtig. L hat auch keine Ansprüche gegen K, da A ohne Befugnis gehandelt hat und somit K nicht rechtlich gebunden ist. Dies ergibt sich aus § 177 Abs. 1 BGB, wonach ein Minderjähriger ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters keine wirksamen Verträge abschließen kann.

b) L kann von A Schadensersatz in Form des Kaufpreises für das Rinderfilet verlangen. A hat durch die Bestellung des Rinderfilets und die Angabe seiner Wohnadresse als Lieferanschrift einen Vertrag mit L abgeschlossen, den er nicht erfüllen konnte, da er keine Vertretungsbefugnis hatte und somit nicht berechtigt war, im Namen von K Bestellungen für Fleisch aufzugeben. A hat dadurch eine unerlaubte Handlung begangen, die den Schaden bei L verursacht hat. Dies ergibt sich aus § 179 BGB, wonach eine Person, die ohne Vertretungsmacht handelt, dem Geschäftsherrn zum Schadensersatz verpflichtet ist.

- Antwort erstellt via ChatGPT -

Liest du dir eigentlich durch, was für einen Stuss du hier hineinkopierst?

§ 177 BGB sagt überhaupt nichts über Minderjährige aus.

Den Schadensersatzanspruch laut § 179 BGB hat nicht der Geschäftsherr, sondern der andere Teil.

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