a) Nein, L kann von K keine Zahlung des Kaufpreises für die Lieferung von 20 kg Rinderfilet verlangen, da A ohne Befugnis gehandelt hat. A hatte lediglich den Auftrag, Obst und Gemüse zu bestellen, nicht jedoch Fleisch. Der Vertrag zwischen K und L bezog sich nur auf den Kauf von Obst und Gemüse, daher ist der Kaufvertrag über das Rinderfilet nichtig. L hat auch keine Ansprüche gegen K, da A ohne Befugnis gehandelt hat und somit K nicht rechtlich gebunden ist. Dies ergibt sich aus § 177 Abs. 1 BGB, wonach ein Minderjähriger ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters keine wirksamen Verträge abschließen kann.
b) L kann von A Schadensersatz in Form des Kaufpreises für das Rinderfilet verlangen. A hat durch die Bestellung des Rinderfilets und die Angabe seiner Wohnadresse als Lieferanschrift einen Vertrag mit L abgeschlossen, den er nicht erfüllen konnte, da er keine Vertretungsbefugnis hatte und somit nicht berechtigt war, im Namen von K Bestellungen für Fleisch aufzugeben. A hat dadurch eine unerlaubte Handlung begangen, die den Schaden bei L verursacht hat. Dies ergibt sich aus § 179 BGB, wonach eine Person, die ohne Vertretungsmacht handelt, dem Geschäftsherrn zum Schadensersatz verpflichtet ist.
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